Allgemeine Geschäftsbedingungen der STILL AG (nachfolgend STILL genannt) für Verkauf, Mietkauf, Full-Service Leasing
1. Allgemein
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von STILL und geben die Vereinbarungen vollständig wieder. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. werden nur Vertragsinhalt, wenn STILL dies schriftlich bestätigt.
Sämtliche Verkaufsunterlagen, Korrespondenzen und Offerten von STILL sind lediglich unverbindliche Einladungen zum Vertragsabschluss. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von STILL, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Elektronische Signaturen mit Zertifikat werden von den Vertragsparteien als rechtsverbindlich anerkannt.
2. Spezifikationen
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos, usw. basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferungen, sofern sie den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen den Kunden nicht zu Anpassungen im Vertrag.
3. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Zahlungen.
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche STILL nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen, Streik usw.), so verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Sie sind ferner suspendiert, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt des Vertrages, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz.
4. Preise
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MWST und andere staatliche Gebühren (z.B. vorgezogene Entsorgungs- und Recyclinggebühren), verzollt, ab Schweizer Lager von STILL.
STILL behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, von STILL nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.
STILL behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung die Herstellungskosten ändern. Die Preisanpassung erfolgt gemäss dem German Producer Price Index des statistischen Bundesamts. Falls ein Objekt nach Mitteilung der Versandbereitschaft nicht abgeholt wird, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei STILL oder einem Dritten gelagert.
5. Mängelrüge
Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel STILL innert 7 Tagen schriftlich anzuzeigen..
6. Instruktion
Eine angemessene Instruktion wird kostenfrei gewährt. Weitere Schulungskurse werden separat in Rechnung gestellt
7. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto, direkt an STILL zu leisten. Ohne besondere Vereinbarung sind die vereinbarten Zahlungen im Voraus zu bezahlen. Bei Full-Service Leasing und bei Mietkauf sind die Raten monatlich vorschüssig zu bezahlen.
Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Kunde, ohne besondere Mahnung durch STILL, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 7%.
Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Gewährleistungsansprüche gegenüber STILL berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig. Bei Full-Service Leasing und Mietkauf ist STILL berechtigt, bei Verzug mit der Bezahlung einer Rate nach freier Wahl alle weiteren Zahlungen bis zur vollständigen Vertragserfüllung in einer einmaligen, sofort fälligen Zahlung einzufordern oder – ohne weitere Mahnung – vom Vertrag zurückzutreten.
Spricht STILL den Rücktritt vom Vertrag aus, so kann STILL einen Mietzins in der Höhe von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung und bis zur Rückgabe des Objektes verlangen. Der Kunde leistet zudem Schadenersatz für ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Objekte.
Der Kunde kann eigene Forderungen nur dann mit den Forderungen von STILL verrechnen, wenn STILL dem schriftlich zustimmt.
STILL ist berechtigt, dem Kunden folgende Mahngebühren zu verrechnen, wobei STILL in Bezug auf die Zahl und den Zeitpunkt von Mahnungen frei bleibt
- 1. Mahnung: kostenfrei
- 2. Mahnung: 30 CHF
- 3. Mahnung: 60 CHF
- Letzte Mahnung: 60 CHF
8. Gewährleistung und Haftung
STILL leistet dem Kunden auf Neufahrzeuge Gewähr für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung, und zwar für zwölf Monate, gerechnet vom Tag des Versandes, oder 1200 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Für Gebrauchtfahrzeuge gilt die Gewährleistung gemäss Auftrag oder Rechnung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf dieser Frist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Kunde den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
STILL verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen von STILL, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von STILL auszubessern oder zu ersetzen.
Ersetzte Teile werden Eigentum von STILL und sind STILL zurückzuschicken. Der Kunde hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch STILL. Hierzu hat der Kunde STILL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Durch einzelne Gewährleistungsarbeiten oder -Lieferungen erfährt die Gewährleistungsfrist für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Von der Gewährleistung durch STILL ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die STILL nicht zu vertreten hat. Insbesondere ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn an den Objekten ohne Zustimmung von STILL Reparaturen oder Änderungen, insb. zusätzliche An- Ein- oder Umbauten, vorgenommen werden oder wenn der Schaden auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt u.ä. zurückzuführen sind.
Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt STILL die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche, ausser den oben ausdrücklich genannten. Insbesondere ist das Recht auf Minderung und Wandelung ausgeschlossen.
Vom Kunden besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht, sofern der Kunde ein grobes Verschulden oder eine rechtswidrige Absicht von STILL nachweist, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Wird STILL von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen, z.B. im Falle solidarischer Haftung, kann STILL für sämtliche Aufwendungen auf den Kunden Regress nehmen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass STILL grobes Verschulden oder rechtswidrige Absicht trifft.
9. Eigentumsvorbehalt
Bei Kauf oder Mietkauf bleiben die gelieferten Objekte bis zum Eingang aller geschuldeten Zahlungen mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen im Eigentum von STILL. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch vermietet werden. Der Kunde ermächtigt STILL, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit, zu Lasten des Kunden, eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.
Beim Full-Service-Leasing bleibt das Eigentum in jedem Fall bei STILL.
10. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und internationaler Verträge.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen gilt der Sitz von STILL als Erfüllungsort. Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz von STILL.
Otelfingen, 18. Juli 2022