Allgemeine Geschäftsbedingungen der STILL Schweiz, a Branch of KION Intralogistic Solutions Switzerland AG (nachfolgend STILL genannt) für Verkauf, Mietkauf, Full-Service Leasing
1. Allgemein
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von STILL und geben die Vereinbarungen vollständig
wieder. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Kundenseitige Allgemeine
Geschäftsbedingungen, abweichende kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. werden nur Vertragsinhalt, wenn STILL
dies schriftlich bestätigt.
Sämtliche Verkaufsunterlagen, Korrespondenzen und Offerten von STILL sind
lediglich unverbindliche Einladungen zum Vertragsabschluss. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen
Bestätigung von STILL, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Elektronische
Signaturen mit Zertifikat werden von den Vertragsparteien als rechtsverbindlich anerkannt.
2. Spezifikationen
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos, usw. basieren auf den im Zeitpunkt
der Offerte gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferungen, sofern sie den vom
Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen
den Kunden nicht zu Anpassungen im Vertrag.
3. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Angaben und
Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Zahlungen.
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen
eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche STILL nicht zu vertreten hat (höhere
Gewalt, Betriebsstörungen, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten,
nachträglich vom Kunden verlangte Änderungen, Streik usw.), so verschieben sich die Liefertermine
entsprechend. Sie sind ferner suspendiert, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt.
Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt des
Vertrages, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz.
4. Preise
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MWST
und andere staatliche Gebühren (z.B. vorgezogene Entsorgungs- und Recyclinggebühren), verzollt, ab
Schweizer Lager von STILL.
STILL behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem
Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und
Umsatzsteuern erhöht oder neue, von STILL nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren
eingeführt werden.
STILL behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen
dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung die Herstellungskosten ändern. Die
Preisanpassung erfolgt gemäss dem German Producer Price Index des statistischen
Bundesamts. Falls ein Objekt nach Mitteilung der Versandbereitschaft nicht abgeholt
wird, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei STILL oder einem Dritten gelagert.
5. Mängelrüge
Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel STILL
innert 7 Tagen schriftlich anzuzeigen..
6. Instruktion
Eine angemessene Instruktion wird kostenfrei gewährt. Weitere Schulungskurse werden separat in
Rechnung gestellt
7. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto, direkt an STILL zu leisten. Ohne besondere
Vereinbarung sind die vereinbarten Zahlungen im Voraus zu bezahlen. Bei Full-Service Leasing und bei
Mietkauf sind die Raten monatlich vorschüssig zu bezahlen.
Werden die vereinbarten
Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Kunde, ohne besondere Mahnung durch STILL, vom
Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 7%.
Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der
Bestellung oder Gewährleistungsansprüche gegenüber STILL berechtigen nicht zum Aufschub fälliger
Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig. Bei Full-Service
Leasing und Mietkauf ist STILL berechtigt, bei Verzug mit der Bezahlung einer Rate nach freier Wahl
alle weiteren Zahlungen bis zur vollständigen Vertragserfüllung in einer einmaligen, sofort fälligen
Zahlung einzufordern oder – ohne weitere Mahnung – vom Vertrag zurückzutreten.
Spricht STILL den
Rücktritt vom Vertrag aus, so kann STILL einen Mietzins in der Höhe von 5% des vereinbarten
Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung und bis zur Rückgabe des Objektes
verlangen. Der Kunde leistet zudem Schadenersatz für ausserordentliche Abnützung und für
Beschädigungen der gelieferten Objekte.
Der Kunde kann eigene Forderungen nur dann mit den
Forderungen von STILL verrechnen, wenn STILL dem schriftlich zustimmt.
STILL ist berechtigt, dem
Kunden folgende Mahngebühren zu verrechnen, wobei STILL in Bezug auf die Zahl und den Zeitpunkt von
Mahnungen frei bleibt
- 1. Mahnung: kostenfrei
- 2. Mahnung: 30 CHF
- 3. Mahnung: 60 CHF
- Letzte Mahnung: 60 CHF
8. Gewährleistung und Haftung
STILL leistet dem Kunden auf Neufahrzeuge Gewähr für richtige Konstruktion, zweckentsprechende
Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung, und zwar für zwölf Monate, gerechnet vom Tag
des Versandes, oder 1200 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Für
Gebrauchtfahrzeuge gilt die Gewährleistung gemäss Auftrag oder Rechnung. Wechseln die gelieferten
Objekte vor Ablauf dieser Frist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des
Eigentumsüberganges. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Kunde den Kaufpreis vollständig
bezahlt hat.
STILL verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der
Lieferungen von STILL, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden,
so rasch als möglich nach Wahl von STILL auszubessern oder zu ersetzen.
Ersetzte Teile werden
Eigentum von STILL und sind STILL zurückzuschicken. Der Kunde hat das erforderliche Hilfspersonal
und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Zugesicherte
Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich
als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der
Kunde Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch STILL. Hierzu hat der Kunde STILL die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Durch einzelne Gewährleistungsarbeiten oder
-Lieferungen erfährt die Gewährleistungsfrist für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Von der
Gewährleistung durch STILL ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge
natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge
anderer Gründe, die STILL nicht zu vertreten hat. Insbesondere ist die Gewährleistung
ausgeschlossen, wenn an den Objekten ohne Zustimmung von STILL Reparaturen oder Änderungen, insb.
zusätzliche An- Ein- oder Umbauten, vorgenommen werden oder wenn der Schaden auf normalen
Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, Verwendung
ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt u.ä. zurückzuführen sind.
Für
Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt STILL die Gewährleistung lediglich im
Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Wegen Mängel in
Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde
keine Rechte und Ansprüche, ausser den oben ausdrücklich genannten. Insbesondere ist das Recht auf
Minderung und Wandelung ausgeschlossen.
Vom Kunden besonders verlangte Betriebskontrollen und
weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen
hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In
keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,
entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen
gelten nicht, sofern der Kunde ein grobes Verschulden oder eine rechtswidrige Absicht von STILL
nachweist, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von
Hilfspersonen.
Wird STILL von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen, z.B.
im Falle solidarischer Haftung, kann STILL für sämtliche Aufwendungen auf den Kunden Regress nehmen,
sofern der Kunde nicht nachweist, dass STILL grobes Verschulden oder rechtswidrige Absicht
trifft.
9. Eigentumsvorbehalt
Bei Kauf oder Mietkauf bleiben die gelieferten Objekte bis zum Eingang aller geschuldeten Zahlungen
mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen im Eigentum von STILL. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt
weder verpfändet, verkauft noch vermietet werden. Der Kunde ermächtigt STILL, den Eigentumsvorbehalt
beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit, zu Lasten des Kunden, eine
Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.
Beim Full-Service-Leasing
bleibt das Eigentum in jedem Fall bei STILL.
10. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts und internationaler Verträge.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen gilt der Sitz von STILL als
Erfüllungsort. Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den
abgeschlossenen Verträgen ist der Sitz von STILL.
Otelfingen, 18. Juli 2022